Die Rechtsverletzungen im Einzelnen

« zurück

NÖ ROG § 1 Abs. 2: Leitziele

Das Gesetz wörtlich

Bedachtnahme auf Verkehrsauswirkungen im Hinblick auf möglichst geringes Verkehrsaufkommen (Z 1 lit e)


Erhaltung und Verbesserung des Orts- und Landschaftsbildes (Z 1 lit f)







Verwendung von für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung besonders gut geeigneten Böden für andere Widmungen nur dann, wenn geeignete andere Flächen nicht vorhanden sind (Z 3 lit g)

Vermeidung von Gefahren für die Gesundheit und Sicherheit der Bevölkerung … und Schutz vor Gefährdungen durch Lärm, Staub, Geruch … (Z 1 lit i)

 

Die Fakten

Die vorhandenen Straßen sind nicht breit genug, um die zusätzliche Verkehrsbelastung zu bewältigen. Die Straßen haben größtenteils keinen Gehsteig.

Bei Realisierung des Projekts entstünde eine unmögliche raumordnerische Situation am Ortseingang weit vom Ortskern, optische Verschüttung der Talgegenseite des Buchenbergs. Der WET-Wohnkoloss wird die künstlichen Faktoren sehr stark verdichten, was zu einer neuen Prägung des Landschaftsbildes führen wird..

Wald wird vernichtet, obwohl andere geeignete Flächen vorhanden sind




Das Spazierengehen und Spielen wird in der Marienhofstraße und in der Siedlungsstraße nicht mehr möglich sein. Die Brückengasse wird zur Durchzugsstraße. Die jetzt schon problematische Kreuzung Brückengasse/Marienhofstraße wird durch das erhöhte Verkehrsaufkommen zur konkreten Gefahr. Der Schulweg Schmiedestraße (jetzt schon ein gemeindepolitischer Streitpunkt, weil größtenteils ohne Gehsteig und daher gefährlich für Fußgänger und Radfahrer) wird künftig von wesentlich mehr Autos frequentiert werden

NÖ ROG § 14 Abs. 2: Flächenwidmungsplan

Das Gesetz wörtlich

Die Inanspruchnahme des Bodens für bauliche Nutzungen aller Art ist auf ein unbedingt erforderliches Ausmaß zu begrenzen (Z 1).











Für die Verkehrssicherheit ist größtmögliche Vorsorge zu treffen (Z 6).



Bei Neuwidmung von Bauland sind eine ordnungsgemäße Wasserversorgung und eine ordnungsgemäße Abwasserentsorgung als Grundausstattung sicherzustellen (Z 7)


Bei der Festlegung von Widmungsarten ist auf strukturelle und kulturelle Gegebenheiten sowie das Orts- und Landschaftsbild … Bedacht zu nehmen (Z 14)

Die Fakten

Die von Wald in Bauland umgewidmeten Flächen sind für den Ortsbild- und Landschaftsschutz sehr wichtig, für die Siedlungsentwicklung aber nicht unbedingt erforderlich.

Die Notwendigkeit der Widmung zusätzlichen Baulands muss auf Basis einer Flächenbilanz begründet werden. Eine ordentliche Grundlagenforschung zum Zeitpunkt der Umwidmung hätte wohl aufgezeigt, dass keine derartige Notwendigkeit bestand. In Waidhofen stehen außerdem sehr viele Wohnungen und Häuser leer.

Bei der Erstellung des aktuellen Flächenwidmungsplans wurde überhaupt keine Vorsorge hinsichtlich der Verkehrssicherheit getroffen.

Die bestehende Kanalisation hat ihre Grenzen erreicht. Für den Neubau muß die Kanalisation neu geschaffen werden – auf Kosten der Allgemeinheit.


Wahrscheinlich *) aus diesem Grund sieht der aktuelle Flächenwidmungsplan eine Siedlungsstruktur von max 120 Einwohner/ha (BW-b) vor. An diese Beschränkung fühlen sich die Projektwerber aber nicht gebunden.
*) Eine gesicherte Aussage, warum die Wohndichteklasse b in den Flächenwidmungsplan aufgenommen wurde, ist hier nicht möglich, weil den Projektgegnern die Einsichtnahme in den Grundlagenbericht und den Erläuterungsbericht zum Flächenwidmungsplan verwehrt wird.

NÖ ROG § 22 Abs. 1: Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes*)

Das Gesetz wörtlich

Ein örtliches Raumordnungsprogramm darf nur abgeändert werden:

2. wegen wesentlicher Änderung der Grundlagen, ...

 

Die Fakten

Es ist nicht erkennbar, welche wesentliche Änderung der Grundlagen die Änderung des Flächenwidmungsplans im Jahr 2002 rechtfertigen konnte. Der Wunsch der Grundeigentümer, ihre Grundflächen zu bebauen, ist nach der Judikatur des VwGH für sich allein jedenfalls kein ausreichender Grund für eine Umwidmung (VwGH 19.5.1998 97/05/0252)

Der Änderung des Flächenwidmungsplans im Jahr 2002 muss eine entsprechende Grundlagenforschung vorausgegangen sein. Den Projektgegnern wird zwar der Zugang zu den wesentlichen Informationen (Grundlagenbericht und Erläuterungsbericht) nicht gestattet. Es kann aber wohl davon ausgegangen werden, dass da massive Mängel bestehen, denn eine ordentliche Grundlagenforschung hätte wohl die oben aufgelisteten Mängel aufgezeigt.

*) der Flächenwidmungsplan ist ein Teil des örtlichen Raumordnungsprogrammes

Koordination "Bürgerinitiative Weitmannsiedlung":
Walter Faunie - walter.faunie@chello.at ...
... und viele betroffene Waidhofnerinnen und Waidhofner!