Die Rechtsverletzungen im Einzelnen
« zurück
NÖ ROG § 1 Abs. 2: Leitziele
Das Gesetz wörtlich
Bedachtnahme auf Verkehrsauswirkungen im Hinblick auf möglichst
geringes Verkehrsaufkommen (Z 1 lit e)
Erhaltung und Verbesserung des Orts- und Landschaftsbildes (Z
1 lit f)
Verwendung von für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung
besonders gut geeigneten Böden für andere Widmungen
nur dann, wenn geeignete andere Flächen nicht vorhanden
sind (Z 3 lit g)
Vermeidung von Gefahren für die Gesundheit und Sicherheit
der Bevölkerung
und Schutz vor Gefährdungen
durch Lärm, Staub, Geruch
(Z 1 lit i)
|
Die Fakten
Die vorhandenen Straßen sind nicht breit genug, um die
zusätzliche Verkehrsbelastung zu bewältigen. Die Straßen
haben größtenteils keinen Gehsteig.
Bei Realisierung des Projekts entstünde eine unmögliche
raumordnerische Situation am Ortseingang weit vom Ortskern,
optische Verschüttung der Talgegenseite des Buchenbergs.
Der WET-Wohnkoloss wird die künstlichen Faktoren sehr stark
verdichten, was zu einer neuen Prägung des Landschaftsbildes
führen wird..
Wald wird vernichtet, obwohl andere geeignete Flächen vorhanden
sind
Das Spazierengehen und Spielen wird in der Marienhofstraße
und in der Siedlungsstraße nicht mehr möglich sein.
Die Brückengasse wird zur Durchzugsstraße. Die jetzt
schon problematische Kreuzung Brückengasse/Marienhofstraße
wird durch das erhöhte Verkehrsaufkommen zur konkreten
Gefahr. Der Schulweg Schmiedestraße (jetzt schon ein gemeindepolitischer
Streitpunkt, weil größtenteils ohne Gehsteig und
daher gefährlich für Fußgänger und Radfahrer)
wird künftig von wesentlich mehr Autos frequentiert werden |
NÖ ROG § 14 Abs. 2: Flächenwidmungsplan
Das Gesetz wörtlich
Die Inanspruchnahme des Bodens für bauliche Nutzungen aller
Art ist auf ein unbedingt erforderliches Ausmaß zu begrenzen
(Z 1).
Für die Verkehrssicherheit ist größtmögliche
Vorsorge zu treffen (Z 6).
Bei Neuwidmung von Bauland sind eine ordnungsgemäße
Wasserversorgung und eine ordnungsgemäße Abwasserentsorgung
als Grundausstattung sicherzustellen (Z 7)
Bei der Festlegung von Widmungsarten ist auf strukturelle und
kulturelle Gegebenheiten sowie das Orts- und Landschaftsbild
Bedacht zu nehmen (Z 14)
|
Die Fakten
Die von Wald in Bauland umgewidmeten Flächen sind für
den Ortsbild- und Landschaftsschutz sehr wichtig, für die
Siedlungsentwicklung aber nicht unbedingt erforderlich.
Die Notwendigkeit der Widmung zusätzlichen Baulands muss
auf Basis einer Flächenbilanz begründet werden. Eine
ordentliche Grundlagenforschung zum Zeitpunkt der Umwidmung
hätte wohl aufgezeigt, dass keine derartige Notwendigkeit
bestand. In Waidhofen stehen außerdem sehr viele Wohnungen
und Häuser leer.
Bei der Erstellung des aktuellen Flächenwidmungsplans wurde
überhaupt keine Vorsorge hinsichtlich der Verkehrssicherheit
getroffen.
Die bestehende Kanalisation hat ihre Grenzen erreicht. Für
den Neubau muß die Kanalisation neu geschaffen werden
auf Kosten der Allgemeinheit.
Wahrscheinlich *) aus diesem Grund sieht der aktuelle Flächenwidmungsplan
eine Siedlungsstruktur von max 120 Einwohner/ha (BW-b) vor.
An diese Beschränkung fühlen sich die Projektwerber
aber nicht gebunden. |
*) Eine gesicherte Aussage, warum die Wohndichteklasse
b in den Flächenwidmungsplan aufgenommen wurde, ist hier nicht
möglich, weil den Projektgegnern die Einsichtnahme in den Grundlagenbericht
und den Erläuterungsbericht zum Flächenwidmungsplan verwehrt
wird.
NÖ ROG § 22 Abs. 1: Änderung des
örtlichen Raumordnungsprogrammes*)
Das Gesetz wörtlich
Ein örtliches Raumordnungsprogramm darf nur abgeändert
werden:
2. wegen wesentlicher Änderung der Grundlagen, ...
|
Die Fakten
Es ist nicht erkennbar, welche wesentliche Änderung der
Grundlagen die Änderung des Flächenwidmungsplans im
Jahr 2002 rechtfertigen konnte. Der Wunsch der Grundeigentümer,
ihre Grundflächen zu bebauen, ist nach der Judikatur des
VwGH für sich allein jedenfalls kein ausreichender Grund
für eine Umwidmung (VwGH 19.5.1998 97/05/0252) |
Der Änderung des Flächenwidmungsplans im Jahr 2002 muss
eine entsprechende Grundlagenforschung vorausgegangen sein. Den Projektgegnern
wird zwar der Zugang zu den wesentlichen Informationen (Grundlagenbericht
und Erläuterungsbericht) nicht gestattet. Es kann aber wohl davon
ausgegangen werden, dass da massive Mängel bestehen, denn eine
ordentliche Grundlagenforschung hätte wohl die oben aufgelisteten
Mängel aufgezeigt.
*) der Flächenwidmungsplan ist ein Teil des
örtlichen Raumordnungsprogrammes
|
|
...
und viele betroffene Waidhofnerinnen und Waidhofner! |